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Web Push und DSGVO: Einwilligung richtig einholen

28 Oktober, 2026 • Datenschutz • 2 Aufrufe • 1 Minuten gelesen

Worauf Sie bei Push-Benachrichtigungen rechtlich achten sollten: Opt-in, Transparenz, Widerruf und sparsame Datenspeicherung.

Push-Benachrichtigungen sind ein direkter Draht zu Ihren Besuchern. Gerade deshalb gilt: Ohne ausdrückliche Zustimmung geht nichts. Dieser Beitrag fasst die praktischen Punkte zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

1. Opt-in statt Überraschung

Der Browser verlangt vor jeder Push-Nachricht eine aktive Zustimmung des Besuchers. Nutzen Sie ein eigenes Hinweisfenster davor, das verständlich erklärt, was der Besucher bekommt und wie oft. Das erhöht die Zustimmung und macht die Einwilligung nachvollziehbar.

2. Transparent informieren

  • Nennen Sie im Widget Inhalt und Häufigkeit (zum Beispiel „Einmal im Monat, kein Spam“).
  • Verlinken Sie Ihre Datenschutzerklärung und beschreiben Sie dort den Einsatz von Web Push.
  • Erwähnen Sie den eingesetzten Dienstleister und welche Daten verarbeitet werden.

3. Widerruf muss einfach sein

Besucher können Benachrichtigungen jederzeit in den Browser-Einstellungen abschalten. Zusätzlich bietet es sich an, auf der Seite einen Abbestellen-Button anzubieten, damit der Widerruf ohne Umwege klappt.

4. Datensparsamkeit

Speichern Sie nur, was Sie wirklich brauchen. In WebPusher lässt sich die Speicherung der IP-Adresse pro Webseite abschalten. Auch Segmentierung und benutzerdefinierte Parameter sollten Sie bewusst und sparsam einsetzen.

5. Inhalte und Häufigkeit

Versenden Sie nur, was zu Ihrem Versprechen im Widget passt. Wer „Neuigkeiten“ verspricht und Werbung schickt, verliert Abonnenten, im ungünstigen Fall auch das Vertrauen.

Checkliste

  1. Hinweisfenster mit klarer Aussage vor der Browser-Abfrage
  2. Datenschutzerklärung ergänzt
  3. Abbestellen jederzeit möglich
  4. IP-Speicherung geprüft und bei Bedarf deaktiviert
  5. Versandinhalt entspricht dem Versprechen